In Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die ab 1. 1. 2005 anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten auch dann zuständig, wenn noch das bis zum 31. 12. 2004 geltende Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anwendbar ist.
(Beschluss des 9. Senats des BSG vom 13. 10. 2005 – B 9b SF 4/05 R)
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