Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen im Ergebnis zu Unrecht von einem Wohnsitz des Klägers (statt – wie zutreffend – im Ausland) in einem anderen deutschen Gerichtsbezirk ausgegangen ist (Abgrenzung zu BAG vom 11. 11. 1996 – r AS 12/96, AP Nr. 51 zu § 36 ZPO).
(Beschluss des 13. Senats des BSG vom 1. 6. 2005 – B 13 SF 4/05 S)
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