Als AGG-Hopper gelten Personen, die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Geschäftsmodell nutzen, indem sie Arbeitgeber wegen angeblicher Diskriminierung auf eine Entschädigung verklagen. Diese besondere Spezies Rechtssuchender treibt aber nicht nur im Arbeitsrecht ihr Unwesen. Nachdem zunächst die Strafgerichte entscheiden mussten, ob AGG-Hopper den Straftatbestand des (versuchten) Eingehungsbetrugs erfüllen, stellt sich auch im Sozialrecht wiederholt die Frage, ob AGG-Entschädigungen als anspruchsvernichtende Einkünfte berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere im Bereich Hartz-IV sind jedenfalls immaterielle Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG grundsätzlich anrechnungsfrei. Es liegt aber auf der Hand, dass missbräuchliches Vorgehen nicht mit der Anrechnungsfreiheit nach dem SGB II privilegiert werden sollte. Doch wie erreicht man dieses wünschenswerte Ziel, ohne mit dem Regelungsziel des AGG in Konflikt zu geraten? – Der nachfolgende Aufsatz gibt eine Handlungsempfehlung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-07 |
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