§ 850k ZPO; § 55 Abs. 4 SGB I
Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.
Beschluss des 7. Zivilsenats des BGH vom 20. 12. 2006 – VII ZB 56/06 –
Anmerkung von Rechtsanwalt Bernd Häusler, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.10.10 |
Lizenz: | ESV |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-10 |
Seiten 616 - 620
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