Alterssicherung der Landwirte: Landwirte / Erwerbsminderungsrente / versicherungsrechtliche Voraussetzungen
§ 13 ALG; Art. 3 Abs. 1 GG
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Landwirte, deren Versicherungspflicht nach dem ALG geendet hat, weil das landwirtschaftliche Unternehmen nach Verpachtung von Flächen die Mindestgröße unterschreitet, ihre Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht allein durch Arbeitslosmeldung aufrechterhalten können.
Urteil des 10. Senats des BSG vom 16. 6. 2005 – B 10 LW 1/03 R –
mit Anmerkung von Priv.-Doz. Dr. Joachim Becker, Humboldt- Universität zu Berlin, Berlin
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