Immer wieder finden sich in Rechtsprechung, sozialrechtlichem Schrifttum, Medien und Politik Äußerungen, dass die Rente vor allem von der Höhe der geleisteten Beiträge abhängig sei. Es gelte der Grundsatz der „Beitragsbezogenheit der Rente“. Im krassen Gegensatz hierzu findet sich in der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG die Äußerung, dass es seit der „Großen Rentenreform“ des Jahres 1957 in der Beschäftigtenversicherung der Gesetzlichen Rentenversicherung keine „beitragsbezogenen Leistungen“ mehr gebe. Wie kommt das Gericht zu dieser Behauptung? Die Antwort ist denkbar einfach. Sie ist rechtlich zutreffend und ergibt sich aus dem Gesetz.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-04 |
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