§§ 144, 143a SGB III i.d.F. bis zum 31.3.2012; §§ 1a, 1 KSchG; § 626 BGB
1. Schließt ein Arbeitnehmer angesichts einer drohenden betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung, die sich im Rahmen des § 1a Kündigungsschutzgesetz hält, so steht ihm ein wichtiger Grund zur Seite, der eine Sperrzeit ausschließt, es sei denn, es liegt eine Gesetzesumgehung (z. B. offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung) vor (Fortführung von BSG vom 12. 7. 2006 – B 11a AL 47/05 R = BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13).
2. Das gilt auch für einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer, wenn ihm eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung droht.
Urteil des 11. Senats des BSG vom 2. 5. 2012 – B 11 AL 6/11 R –
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