1. Die Neuregelung des Arbeitslosengeldbemessungsrechts ab 1. 1. 2005 macht für laufende Fälle eine Anpassung an das neue Recht erforderlich, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
2. Das frühere (wöchentliche) Bemessungsentgelt (= durchschnittliches Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum) ist auf ein tägliches Bemessungsentgelt umzustellen, indem der frühere, gerundete Betrag (= Bemessungsentgelt nach altem Recht) durch 7 geteilt wird.
Urteil des 7. Senats des BSG vom 8. 2. 2007 – B 7a AL 38/06 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Kassel
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