1. Die Wirksamkeit einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB III ist nach dem Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge zu beurteilen.
2. Enthält eine solche Eingliederungsvereinbarung keine Zusage einer angemessenen Gegenleistung seitens der Arbeitsagentur für individuell bestimmte Eigenbemühungen des Arbeitslosen zu Bewerbungsaktivitäten und deren Nachweis, fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für eine Sperrzeitentscheidung.
Urteil des 11. Senats des BSG vom 4.4.2017 – B 11 AL 5/16 R – ECLI:DE:BSG:2017:040417UB11AL516R0
– Anmerkung von Dr. Claus-Peter Bienert, Potsdam
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