Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt voraus, dass die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder von Vorbereitungshandlungen hierfür im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche beendet wird.
Urteil des 11. Senats des BSG vom 9.6.2017 – B 11 AL 13/16 R – ECLI:DE:BSG:2017:090617UB11AL1316R0 –
Anmerkung von Dr. Hans Arno Petzold, Kiel
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