Art. 3, 14 GG; §§ 144, 309 SGB III; § 48 SGB X
1. Eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis tritt auch dann ein, wenn sich der Arbeitslose aus Versehen einen Tag später als aufgefordert bei der Agentur für Arbeit meldet.
2. Die Sanktionsfolgen der Sperrzeit bei Meldeversäumnis, insbesondere das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von einer Woche, sind nicht verfassungswidrig.
Urteil des 11. Senats des BSG vom 25. 8. 2011 – B 11 AL 30/10 R –
Anmerkung von Dr. Sofia Temming-Davilla, Köln
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-30 |
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