Die Regelung, dass die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen darf, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte, bezieht sich beim Teilarbeitslosengeld nur auf die Teilzeitbeschäftigung, die bei Erfüllung der früheren Anwartschaftszeit verloren gegangen ist.
Urteil des 11. Senats des BSG vom 17. 11. 2005 – B 11a AL 1/05 R –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Rolf Wank, Bochum und Dr. Martin Maties, Bochum
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