§§ 37b, 140 SGB III i. d. F. vom 23. 12. 2002; § 31 SGB X; § 54 Abs. 1, 4 SGG
1. Bei der Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist nicht auf die Anzahl der Kalendertage, sondern nur auf die Tage abzustellen, an denen es dem Arbeitslosen möglich und zumutbar war, sich arbeitsuchend zu melden.
2. Nicht zu berücksichtigen sind außerdem die Tage, an denen die Bundesagentur aus Kulanzgründen auf eine unverzügliche Meldung verzichtet, ohne bei einem Überschreiten der Kulanzzeit die Tage der Kulanz in die Berechnung des Minderungsbetrages einzubeziehen.
Urteil des 7. Senats des BSG vom 18. 8. 2005 – B 7a/7 AL 94/04 R –
mit Anmerkung von Dr. Christian Mecke, Halle
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