§§ 36, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 1, 76 SGB IX
Schwerbehinderte Menschen, die einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zugewiesen werden, um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, sind nicht als Auszubildende auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertenrechts beschäftigt und damit auch nicht auf die Pflichtarbeitsplatzquote der Einrichtung anzurechnen.
Urteil des 11. Senats des BSG vom 4.3.2021 – B 11 AL 3/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:040321UB11AL320R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Judith Brockmann, Hamburg
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.04.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-04-01 |
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