§§ 118 f., 124 SGB III a. F. (= §§ 137 f., 142 SGB III n. F.); Art. 61 f. VO (EG) 883/2004
Folgt auf Zeiten einer Auslandsbeschäftigung eine Beschäftigung im Inland, richtet sich die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach den europarechtlichen Regelungen ausschließlich nach dem bei der Beschäftigung im Inland erzielten Arbeitsentgelt.
Urteil des 11. Senats des BSG vom 17.3.2015 – B 11 AL 12/14 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Maximilian Fuchs, Regensburg
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