§ 207a Abs. 1, 2 SGB III; § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 1 Nr. 1a, § 232a Abs. 1 SGB V
Auch für krankenversicherungsfreie Arbeitslosengeldempfänger sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung höchstens bis zu dem zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Betrag zu übernehmen. Für dessen Berechnung sind beitragspflichtige Einnahmen höchstens bis zu 80 v. H. der jeweils geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 3. 6. 2009 – B 12 AL 3/07 R –
Anmerkung von Dr. iur. Sven Wolf, Köln
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-05 |
Seiten 428 - 432
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.