§§ 2, 8 SGB VII
Das Holen einer Tasse Kaffee am Arbeitsplatz zum eigenen Verbrauch ist eine private Tätigkeit und daher einschließlich der Wege nicht unfallversichert. Allenfalls bei rechtlich wesentlicher Mitwirkung einer besonderen Betriebsgefahr kann im jeweiligen Einzelfall ausnahmsweise Versicherungsschutz nach § 8 SGB VII bestehen.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BSG, Urteil des 2. Senats vom 24. 9. 2025 – B 2 U 11/23 R – ECLI:DE:BSG:2025:240925UB2U1123R0 –
Anmerkung von Tobias Schlaeger, Essen
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-05 |
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