§§ 2, 8 Abs. 1 SGB VII; § 2 Nr. 11 IfSG
Unfallversicherungsschutz für eine betriebliche Impfung besteht nicht allein deshalb, weil sie Unternehmen empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt haben. Für die Zurechenbarkeit einer objektiv im Arbeitgeberinteresse erfolgten Impfung zur Versichertentätigkeit ist die subjektive Handlungstendenz Impfgeschädigter insofern miteinzubeziehen, als sie die Impfung berechtigt für erforderlich halten durften.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BSG, Urteil des 2. Senats vom 27.6.2024 – B 2 U 3/22 R –
ECLI:DE:BSG:2024:270624UB2U322R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Ute Walter, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-05 |
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