Mit zwei Urteilen vom 4.7.2018 (B 3 KR 20/17 R, abgedruckt in diesem Heft S. 165 ff., und B 3 KR 21/17 R) hat das BSG die Zulässigkeit einer Mischpreisbildung bei Arzneimitteln im Rahmen der frühen Nutzenbewertung zu Recht bejaht und dabei interessante Aussagen zum Schiedsverfahren beim Erstattungsbetrag getroffen, namentlich zum Begründungserfordernis und zur Rügepflicht. Die Entscheidungen sowie (geplante) gesetzgeberische Änderungen in jüngerer Zeit geben Anlass, die frühe Nutzenbewertung und das Erstattungsbetragsverfahren näher zu beleuchten.
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