Ab 1.1.2028 soll die Eingliederungshilfe (EGH) für junge Menschen einheitlich von den Jugendhilfeträgern nach dem SGB VIII durchgeführt werden; bis zu diesem Zeitpunkt erfasst § 35a SGB VIII i.S. eines Vorrangs nur die EGH für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen, für andere Personen ist das SGB IX einschlägig. Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung soll jedoch noch eine Gesetzesevaluation durchgeführt und ein Gesetz zur Umsetzung der dabei gewonnenen Erkenntnisse erlassen werden. Man könnte, um eine von Vertretern des BMAS regelmäßig für das Bundesteilhabegesetz und das SGB IX gebrauchte Formulierung zu adaptieren, von einem „lernenden System“ sprechen, das sich die „Schwarmintelligenz“ anderer nutzbar mache.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-04 |
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