In einer langen Reihe von Entscheidungen ist das BSG davon ausgegangen, dass die Auf- und Verrechnung durch Verwaltungsakt erfolgt. Mit seinem Urteil vom 24. Juli 2003 hat der 4. Senat des BSG die Verrechnungserklärung als Realakt eingeordnet und entsprechenden Verrechnungsbescheiden nur äußerlich die Form eines Verwaltungsaktes beigemessen. Der Artikel entwickelt eine Gegenposition und schließt sich der früheren Rspr. des BSG an.
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