1. Bei einer vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 41a SGB II beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer geänderten Leistungsbewilligung ausschließlich nach den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 41a Abs. 3 und 5 SGB II.
2. Für eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB X ist – zumindest zu Ungunsten des Leistungsberechtigten – nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts und damit mit Wirkung für die Vergangenheit insofern kein Raum.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 7. Senats vom 16.7.2025 – B 7 AS 19/24 R – ECLI:DE:BSG:2025:160725UB7AS1924R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Rainer Vor, Leipzig
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