§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; § 20a Abs. 3 u. Abs. 4, § 217g SGB V; Art. 87 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG
Die Aufsichtsmaßnahme des BMG gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes, einen im Haushaltsplan zur Auszahlung an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) vorgesehenen Betrag zu sperren, war rechtswidrig. Für die in § 20a Abs. 3 und Abs. 4 SGB V geregelte Beauftragung und Vergütung der BZgA fehlt es dem Bundesgesetzgeber an der Regelungskompetenz.
Sozialversicherungsträger können sich gegen rechts- und verfassungswidrige aufsichtsrechtliche Eingriffe in ihre grundrechtlich geschützte Kompetenzsphäre auf dem Klagewege wehren.
(Orientierungssätze des Verfassers der Anmerkung, keine amtlichen Leitsätze)
Urteil des 1. Senats des BSG vom 18.5.2021 – B 1 A 2/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:180521UB1A220R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Butzer, Hannover
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-01 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.