§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; § 20a Abs. 3 u. Abs. 4, § 217g SGB V; Art. 87 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG
Die Aufsichtsmaßnahme des BMG gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes, einen im Haushaltsplan zur Auszahlung an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) vorgesehenen Betrag zu sperren, war rechtswidrig. Für die in § 20a Abs. 3 und Abs. 4 SGB V geregelte Beauftragung und Vergütung der BZgA fehlt es dem Bundesgesetzgeber an der Regelungskompetenz.
Sozialversicherungsträger können sich gegen rechts- und verfassungswidrige aufsichtsrechtliche Eingriffe in ihre grundrechtlich geschützte Kompetenzsphäre auf dem Klagewege wehren.
(Orientierungssätze des Verfassers der Anmerkung, keine amtlichen Leitsätze)
Urteil des 1. Senats des BSG vom 18.5.2021 – B 1 A 2/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:180521UB1A220R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Butzer, Hannover
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-01 |
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