Mit den Auswirkungen von russischen Altersrenten auf das SGB II und SGB XII hatte sich das BSG zuletzt wiederholt zu befassen. Aufgrund der Zunahme von ukrainischen Fluchtsuchenden nach Deutschland stellt sich in der Praxis die Frage, ob das für russische Altersrenten Geltende auch für ukrainische Altersrenten maßgeblich ist. Abhängig hiervon stellen sich zahlreiche Folgefragen, denen dieser Aufsatz auf die Spur geht. Der Aufsatz endet mit einem Gesetzgebungsvorschlag: Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1, Alt. 2 SGB II sollte de lege ferenda allein auf Personen beschränkt werden, die Altersrente beziehen und zusätzlich – Letzteres wäre neu – bereits das 63. Lebensjahr vollendet haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-03 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: