Mit den Auswirkungen von russischen Altersrenten auf das SGB II und SGB XII hatte sich das BSG zuletzt wiederholt zu befassen. Aufgrund der Zunahme von ukrainischen Fluchtsuchenden nach Deutschland stellt sich in der Praxis die Frage, ob das für russische Altersrenten Geltende auch für ukrainische Altersrenten maßgeblich ist. Abhängig hiervon stellen sich zahlreiche Folgefragen, denen dieser Aufsatz auf die Spur geht. Der Aufsatz endet mit einem Gesetzgebungsvorschlag: Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1, Alt. 2 SGB II sollte de lege ferenda allein auf Personen beschränkt werden, die Altersrente beziehen und zusätzlich – Letzteres wäre neu – bereits das 63. Lebensjahr vollendet haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-03 |
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