Art. 13 Abs. 1 UN-BRK (Zugang zur Justiz) verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz (effective access to justice) zu gewährleisten. Benannt werden ausdrücklich verfahrensbezogene und das Alter berücksichtigende Vorkehrungen, um die wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme in allen Gerichtsverfahren zu erleichtern. Ergänzend hierzu sieht der zweite Absatz der Vorschrift vor, dass die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für Personen fördern, die im Justizwesen tätig sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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