1. Die Nachrangigkeit einer Leistung besteht in Höhe der vorrangigen Leistung auch, wenn die Höhe der nachrangigen Leistung (hier: Arbeitslosengeld II) die der vorrangigen Leistung (hier: Arbeitslosengeld) übersteigt (sog. Aufzahlungsfälle).
2. Bei der Erstattung von Arbeitslosengeld II durch den SGB III- Träger ist auf den Monat als Bezugsgröße und nicht auf Teilzeiträume abzustellen.
(amtliche Leitsätze)
Urteil des 11. Senats des BSG vom 29.11.2022 –B11AL12/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:291122UB11AL1221R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Burkhard Boemke und Michael Bendix, Leipzig
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