Die Vorschrift des § 89 SBG V etabliert mit dem Schiedsamt die zentrale Streitschlichtungsinstanz im Vertragsarztrecht. Die besondere Bedeutung der Vorschrift ergibt sich daraus, dass das SGB V in weiten Teilen nur einen gesetzlichen Rahmen enthält, der von der Selbstverwaltung durch vertragliche Vereinbarungen ausgefüllt werden soll. In diesem Zusammenhang werfen Befangenheitsanträge gegen Schiedsamtsmitglieder besondere Probleme auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-04 |
Seiten 21 - 27
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