§§ 26, 27 Abs. 2, 3 SGB IV
1. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge beginnt auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Anspruch erst später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte (Aufgabe von BSG vom 13.9.2006 – B 12 AL 1/05 R = SozR 4-2400 § 27 Nr. 2).
2. Die sozialgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, der zu Unrecht die Versicherungspflicht als Beschäftigter feststellt, hat ex-tunc-Wirkung; die vor und nach Bescheiderlass vorgenommene Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in einem solchen Fall nicht allein mit Blick auf die Wirksamkeit des Bescheids „zu Recht“ erfolgt.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.3.2015 – B 12 AL 4/13 R
mit Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-04 |
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