Wird nach dem Versicherungsfall das Beschäftigungsunternehmen des Versicherten an einen anderen Unfallversicherungsträger überwiesen, bleibt ein vom zuvor zuständigen Träger in dessen Satzung festgelegter Höchst-JAV für die Höhe des Anspruchs des Versicherten auf Versichertenrente wegen dieses Versicherungsfalls weiter maßgebend.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BSG, Urteil des 2. Senats vom 24.9.2025 – B 2 U 13/23 R – ECLI:DE:BSG:2025:240925UB2U1323R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Wolfgang Römer und Prof. Dr. Eric Zimmermann, Bad Hersfeld
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