Ob und ggf. mit welchen Abschlägen eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werden kann, bestimmt sich allein nach den spezialgesetzlichen Regelungen über die konkret in Anspruch genommene Altersrentenart. Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat mit der Entscheidung vom 11.12.2019 – B 13 R 7/19 R (abgedruckt in diesem Heft S. 440 ff.) wenig überraschend entschieden, dass die Altersgrenzen anderer, für den Versicherten erst nach Rentenbeginn in Betracht kommender Rentenarten für die Abschlagsberechnung irrelevant sind.
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