§§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 71 Abs. 1, 72 Abs. 3 Nr. 1, 74 SGB VI
Werden Ausbildungszeiten in einem Vormerkungsbescheid über die gesetzliche Höchstdauer hinaus festgestellt, so liegt darin eine – rechtswidrige - Regelung, die wirksam bleibt, bis sie von der Verwaltung den Vorgaben des § 45 SGB X entsprechend aufgehoben wird.
(redaktioneller Leitsatz)
Urteil des 5. Senats des BSG vom 5.4.2023 –B5R4/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:050423UB5R422R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Friedhelm Hase, Bremen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-02 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.