1. Der besondere Vertreter nach § 72 SGG hat einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aus § 45 Abs. 3 RVG.
2. Erfolgt die Vertretung auch vor einem Gericht des Bundes, kann der besondere Vertreter hierfür keine Vergütung gegen die Bundeskasse geltend machen, wenn seine Beiordnung allein durch ein Gericht des Landes erfolgt ist.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des SG Konstanz v. 2.2.2024 – S 9 SF 749/22 E –
Anmerkung von Prof. Dr. Steffen Roller, Konstanz
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