Der Gesetzgeber hat für den Bereich des Sozialrechts verschiedene kostenrechtliche Sonderregelungen geschaffen. Eine dieser Vorschriften ist § 3 RVG. Sie besagt zusammengefasst, dass anwaltliche Tätigkeiten in diesem Rechtsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen mit Betragsrahmengebühren zu vergüten sind. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich hierbei um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der betroffenen Mandanten. Konkret soll durch sie verhindert werden, dass eine (vermeintlich höhere) Abrechnung nach Wertgebühren erfolgt. Im nachfolgenden Beitrag soll zunächst kurz näher auf die verschiedenen besagten Sonderregelungen eingegangen und sodann der Frage nachgegangen werden, ob eine Abrechnung nach Betragsrahmengebühren für die Betroffenen tatsächlich stets vorteilhaft ist.
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