Mit seinem Urteil vom 30.10.2007 (bestätigt mit Urteil vom 18.11.2008) hat sich das BSG zum wiederholten Mal zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Berufskrankheit BK-Nr. 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Wirbelsäule) und im speziellen zum Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) geäußert. Das Urteil stützt grundsätzlich den Versuch mit dem MDD eine Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe „langjähriges schweres Heben und Tragen“ herbeizuführen. Ein Verzicht auf eine Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfordert nach Ansicht des BSG allerdings eine deutliche Absenkung der im MDD niedergelegten Orientierungswerte. Der Beitrag setzt sich mit den Begründungen des BSG kritisch auseinander und zeigt deren Grenzen sowie noch offene Fragen auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-14 |
Seiten 192 - 199
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