Die Verstetigung innovativer Versorgungsprojekte scheitert an der fehlenden Überführung in die Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Selektivverträge gem. § 140a SGB V können ein geeignetes Mittel sein, um Versorgungsprojekte zumindest für diese Personengruppen zu verstetigen. Indes waren Selektivverträge, deren Hauptleistung Care- und Casemanagement war, bislang untersagt. Der Beitrag untersucht, ob nunmehr auch reine Care- und Casemanagementleistungen Hauptinhalt solcher Verträge sein dürfen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.11.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-11-08 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
