Der Nachweis des originären Schadensersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers nach § 110 Abs. 1 SGB VII ist mit einem erhöhten Substanziierungsaufwand verbunden, da der Anspruch auf den fiktiven zivilrechtlichen Schaden des Geschädigten begrenzt ist. Diese Neuregelung des § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutet aber auch, dass der Sozialversicherungsträger auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten zurückgreifen kann.
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