Bislang war umstritten, ob eine Fehlgeburt eine „Entbindung“ i. S. d. §§ 24c ff. SGB V darstellt. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in der seit dem 30.5.2017 geltenden Fassung sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung enthalten erstmalig jeweils ein explizites Kündigungsverbot nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Diese Neuregelungen führen dazu, dass eine Fehlgeburt nicht mehr als Entbindung i. S. d. §§ 24c ff. SGB V angesehen werden kann. Der Gesetzgeber sollte deshalb in den §§ 24c ff. SGB V die Fehlgeburt, zumindest nach der zwölften Schwangerschaftswoche, der Entbindung gleichstellen.
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