Für die jeweiligen Träger, die das Übergangsrecht anzuwenden haben, hat dieses – wie die folgenden Ausführungen zeigen werden – zwei unterschiedliche Funktionen: Zum einen kann es beschwerlich wirken, wenn es zur Anwendung von verschiedenen Rechtsregimen führt, die nebeneinander anwendbar sind; es kann aber auch erleichternd sein, wenn die Einführung des neuen Koordinierungsrechts durch die Übergangsvorschriften zeitlich abgefedert wird.
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