Erhalten pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, greift § 43a SGB XI: Die Pflegekasse übernimmt einen Pauschbetrag zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen. Die gesetzliche Konzeption scheint schlicht, lässt aber eine wichtige Frage offen: In welchem Rangverhältnis steht diese Leistung zur stationären Eingliederungshilfe?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-04 |
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