Das GKV-System kennt im Rahmen der ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung Gutachterverfahren. Lediglich in der ärztlichen Versorgung ist in die Begutachtung der Medizinische Dienst einbezogen. Dagegen fehlt diese notwendige Beteiligung bei den zahnärztlichen und psychotherapeutischen Begutachtungen. Der Aufsatz geht der Frage nach, welche Konsequenzen daraus für die Begutachtungsverfahren folgen und stellt im Hinblick auf Verfahren ohne Beteiligung des Medizinischen Dienstes ein Defizit fest.
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