Die Kinder- und Jugendhilfearbeit in Deutschland wird durch religiöse oder weltanschauliche Träger geprägt. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Umständen solche freien Träger von der Förderung durch den Staat ausgeschlossen werden können, weil sie „keine Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten“ (§ 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VIII). Der Beitrag geht dieser Frage aus verfassungs- und sozialrechtlicher Sicht nach.
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