Erstattungen können mit hohen Belastungen für Versicherungsträger verbunden sein. Der Beginn der Ausschlussfrist gem. § 111 SGB X für die einzelnen Arten von Erstattungsansprüchen kann zur Zeit aber nur als ungeklärt angesehen werden. Die Zuordnung von Erstattungsansprüchen zu den beiden Vorschriften des § 111 SGB X ist nur unter teleologischer Reduktion ihrer Regelungen möglich. Wünschenswert wäre aber die Anpassung des § 111 SGB X an die allgemeinen Grundsätze für den Verjährungsbeginn.
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