Der Beitrag beschäftigt sich mit der Auslegung des § 39a Abs. 2 SGB V durch das BSG. Sie entspricht einem allgemeinen subventionsrechtlichen Grundsatz. Danach sind Subventionsentscheidungen stets Ermessensentscheidungen. Die Rahmenvereinbarung zu § 39a Abs. 2 SGB V kann ergänzend ausgelegt werden, sodass das Ergebnis dem Wortlaut der Norm, dem Willen des Gesetzgebers und auch dem subventionsrechtlichen Grundsatz entspricht.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.12.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2010 |
| Veröffentlicht: | 2010-12-09 |
Seiten 698 - 704
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