Mit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 ist jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland gegen das Krankheitsrisiko rechtlich abgesichert. Dies gilt auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige, denen der Träger der Grundsicherung das Arbeitslosengeld II wegen dreimaliger Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II vollständig entzogen hat. Allerdings sind die Regeln des SGB II und die Regeln des SGB V in Bezug auf diese Situation nicht miteinander abgestimmt. Der Autor zeigt auf, dass im Fall eines vollständigen Entzugs des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine konsequente Anwendung der gesetzlichen Regeln im Hinblick auf den Krankenversicherungsstatus zu wenig lebenspraktischen Ergebnissen führt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-10 |
Seiten 64 - 67
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