Seit den Anfangsjahren dieses Jahrhunderts ist ein Prüfungsschema zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Umlauf, was im Jahrhundert davor und ab ovo der Unfallversicherung als dogmatisches Phänomen unbekannt war, weil das Vorliegen eines Arbeitsunfalls eher nach des Turnvater Jahns „Frisch, fromm, fröhlich, frei“ angegangen wurde – im Allgemeinen danach ausgerichtet, was der Streitpunkt war. Das ging gut und erleichterte ballastfreie Urteile. Anders anscheinend jetzt, folgt man dem umlaufenden Schema. Dazu soll der vorliegende Beitrag aus gegebenem Anlass einige Einblicke ermöglichen mit dem Schwerpunkt auf dem richtigen ersten Prüfungspunkt des Unfalls, in einer Kürze, die der Bedeutung des Prüfungsschema genügt.
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