In der älteren (Kommentar-)Literatur zum SGB VII beanspruchten Erörterungen zum Unfallbegriff im Regelfall wenig Raum. Unfall ist nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod des Versicherten führt. Damit schien alles geklärt. Dem ist nicht so, wie die nachstehende Abhandlung zeigt.
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