Ambulant betreute Wohngruppen i. S. v. § 38a SGB XI können sehr unterschiedlich organisiert sein, der Gesetzgeber hat insoweit bewusst einen gewissen Spielraum zugelassen. Damit wird die Abgrenzung zu anderen Wohnformen jedoch zugleich erschwert. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen der gemeinsamen Wohnung und der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft. Beide waren zuletzt auch Gegenstand in der Rechtsprechung des BSG.
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