Ambulant betreute Wohngruppen i. S. v. § 38a SGB XI können sehr unterschiedlich organisiert sein, der Gesetzgeber hat insoweit bewusst einen gewissen Spielraum zugelassen. Damit wird die Abgrenzung zu anderen Wohnformen jedoch zugleich erschwert. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen der gemeinsamen Wohnung und der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft. Beide waren zuletzt auch Gegenstand in der Rechtsprechung des BSG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-12-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: