§§ 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, 27 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V; Art. 1 Abs. 1 GG
Die Diagnose und Behandlung einer Geschlechtsdysphorie Versicherter mittels stationärer Mastektomie ist zu Lasten der GKV als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode mit vertragsärztlich wesentlichem Leistungsanteil ohne Erlaubnis des Gemeinsamen Bundesausschusses verboten.
(redaktioneller Leitsatz)
Urteil des 1. Senats des BSG vom 19.10.2023 – B 1 KR 16/22 R –ECLI:DE:BSG:2023:191023UB1KR1622R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. jur. Ernst Hauck, Kassel
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-03 |
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