Gem. § 82 SGB IV haben die Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage bereitzuhalten. Die Rücklage kann gem. § 83 Abs. 1 Nr. 7 SGB IV in Darlehen für gemeinnützige Zwecke angelegt werden. Für solche Darlehen besteht gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB IV allerdings eine Pflicht zur Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt (BVA). Durch seine Stellung als Aufsichtsbehörde kann das BVA großen Einfluss auf die Anlage und die Verwaltung des Vermögens der Sozialversicherungsträger nehmen. In der Praxis wird die Tragweite dieses Einflusses insbesondere dadurch deutlich, dass das BVA für die Auslegung des Gemeinnützigkeitsbegriffs eine Ansicht vertritt, die die Anlagestrategie der Sozialversicherungsträger erheblich einschränkt und im Gesetz keine rechte Stütze findet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-04 |
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