Durch Art. 5 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) sind mit den digitalen Pflegeanwendungen neuartige Versorgungsleistungen in Kraft getreten. Der Beitrag behandelt mit den §§ 39a SGB XI (ergänzende Unterstützungsleistung), 40a SGB XI (Leistungsvoraussetzungen) und 40b SGB XI (monatlicher Höchstbetrag) ausschließlich die Ebene der Leistungsgewährung. Die leistungserbringungsrechtliche Regelung in § 78a SGB XI ist einer gesonderten Würdigung vorbehalten.
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